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Prof. Dr. Udo Sechtem
Generalsekretär
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Geschäftsstelle
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Tel: +49 221 478-98572
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Neuigkeiten

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Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Walter-Siegenthaler-Gesellschaft für Fortschritte in der Inneren Medizin“ (nachfolgend Gesellschaft genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Inneren Medizin und ihrer Grenzgebiete.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a) durch die Veranstaltung eines Symposiums über aktuelle Themen der Inneren Medizin mit überwiegend therapeutischem Inhalt in 2-jährigen Abständen sowie
b) durch die Vergabe von Preisen für hervorragende wissenschaftliche Tätigkeiten.
b) durch die Erarbeitung von Stellungnahmen zu Themen, welche für eine erfolgreiche Zukunft unseres Gesundheitswesens essentiell sind.

(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Die Gesellschaft besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern (§ 4),
Ehrenmitgliedern (§ 5).

§ 4 Ordentliche Mitglieder

(1) Zu ordentlichen Mitgliedern können wissenschaftlich besonders anerkannte Vertreter der Inneren Medizin und Vertreter der experimentell-therapeutischen Fächer ernannt werden sowie junge Internistinnen und Internisten, die sich besonders in Klinik, Lehre oder Forschung engagieren.

(2) Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium nach schriftlicher Empfehlung durch zwei ordentliche Mitglieder.

§ 5 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann das Präsidium in besonderen Fällen Persönlichkeiten wählen, die sich um die Innere Medizin hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste.

(2) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidenten / der Präsidentin gekündigt werden.

(3) Das Präsidium kann Mitglieder ausschließen, wenn sie durch ihr Verhalten die Zwecke der Gesellschaft gefährden oder sich eines ehrwidrigen Betragens schuldig gemacht haben. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides an das Präsidium zu richten. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

(4) Die Gesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Beitragsordnung. Junge wissenschaftlich tätige Ärztinnen, Ärzte und junge nicht ärztliche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wie z.B. die Gewinnerinnen und Gewinner der Silbermedaillen, denen die Mitgliedschaft vom Präsidium angeboten wurde, bleiben beitragsfrei, bis sie eine Führungsposition erreicht haben.

(5) Wer trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, kann durch Beschluss des Präsidiums die Mitgliedschaft verlieren.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
die Mitgliederversammlung (§ 9),
das Präsidium (§ 10),
der Beirat (§ 11).

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt anlässlich der Veranstaltung eines Symposiums alle zwei Jahre zusammen. Sie wird schriftlich mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Präsidium einberufen. Der Präsident / die Präsidentin leitet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung hat die Rechte und Aufgaben,
a) über die wissenschaftliche und organisatorische Entwicklung der Gesellschaft zu beraten;
b) Themen für künftige Symposien vorzuschlagen;
c) die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag des Präsidiums zu wählen;
d) über Satzungsänderungen zu beschließen;
e) über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Präsidium dies für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder. Beschließt die Mitgliederversammlung über die Auflösung der Gesellschaft auf Vorschlag des Präsidiums, gilt für diesen Beschluss Satz 1.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus mindestens sechs Mitgliedern:
– Präsident / Präsidentin,
– Generalsekretär / Generalsekretärin,
– Schriftführer / Schriftführerin,
– Schatzmeister / Schatzmeisterin,
– Vorsitzende / Vorsitzender des Beirats,
– einem oder mehreren wissenschaftlichen Beraterinnen / Beratern,
– dem jeweiligen Leiter / der Leiterin des nachfolgenden wissenschaftlichen Symposiums.

(2) Der Präsident / die Präsidentin und der Generalsekretär / die Generalsekretärin sind Vorstand der Gesellschaft i.S.d. § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

3) Das Präsidium führt die Geschäfte der Gesellschaft. Alle Rechtsgeschäfte bedürfen eines Beschlusses des Präsidiums. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) Festlegung des Themas, des Termins und der Leitung für das jeweilige Symposium.

(4) Das Präsidium tagt in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich. Der Präsident / die Präsidentin beruft das Präsidium mit vierwöchiger Einladungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Er ist zu einer Einberufung verpflichtet, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder dies verlangen.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums einschließlich des Präsidenten / der Präsidentin mit Ausnahme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Beirats werden durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch das Präsidium sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Präsidiums im Amt. Der wissenschaftliche Leiter / die wissenschaftliche Leiterin eines Symposiums ist von der Beendigung des vorangegangenen bis zur Beendigung des von ihm geleiteten Symposiums Mitglied des Präsidiums.

(6) Die Leitung der Präsidiumssitzungen obliegt dem Präsidenten / der Präsidentin. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung zwei Mitglieder und der Präsident anwesend sind. Der Präsident / die Präsidentin kann sich im Fall unabwendbarer Verhinderung durch den Generalsekretär / die Generalsekretärin vertreten lassen.

(7) Über Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

(8) Die Mitglieder des Präsidiums handeln ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachweislich entstandenen Auslagen im Zusammenhang mit ihrer Präsidiumstätigkeit, sofern die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind.

§ 10 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Bei der Wahl der Mitglieder soll eine angemessene Vertretung der Mitglieder nach Fachgebieten gegeben sein.

(2) Das Präsidium bestimmt einen Beiratsvorsitzenden / eine Beiratsvorsitzende, der / die die Arbeiten des Beirats koordiniert.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, nach wissenschaftlichen Kriterien die Preisträgerinnen und Preisträger für die Silbermedaille dem Präsidium vorzuschlagen.

§ 11 Walter-Siegenthaler-Medaille in Silber

(1) Das Präsidium entscheidet auf Vorschlag des Beirats über die Verleihung der Walter-Siegenthaler-Medaillen.

(2) Die Walter-Siegenthaler-Medaille in Gold wird an herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, akademische Lehrerinnen / Lehrer und Klinikerinnen / Kliniker vergeben, die sich besondere Verdienste um die Innere Medizin erworben haben.

(3) Die Walter-Siegenthaler-Medaille in Silber zeichnet herausragende publizierte Arbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses aus. Sie ist mit einer Gelddotation verbunden.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

Köln, November 2021

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